OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20
Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung i. S. des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gem. § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht.*)
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