OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2021 - 17 W 12/21
1. Die von dem Sachverständigen in dem Gutachten offenbarte unvollständige Tatsachengrundlage rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Gutachtenerstellung gibt - auch in der Gesamtschau - grundsätzlich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des medizinischen Sachverständigen.*)
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