OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2020 - 19 U 305/19
1. § 654 BGB kann über seinen Wortlaut hinaus eine entsprechende Anwendung finden kann. Allerdings muss die zum Anspruchsausschluss führende Treuwidrigkeit in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den besonderen Pflichten stehen, die dem Maklervertrag innewohnen.
2. Forderungen gleich welcher Art außerhalb der Möglichkeiten des Zivilrechts zwangsweise einzutreiben oder eintreiben zu lassen, verbietet sich zu allererst aufgrund entgegenstehender Strafnormen (u. a. Nötigung, Erpressung) und stellt sich insofern nicht als (besondere) Treuwidrigkeit dar, sondern als (allgemeine) Gesetzeswidrigkeit.
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