OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2018 - 2 U 125/17
Steht allen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Gesellschaft gleichfalls ein Anspruch auf Anmietung von Immobilien zu günstigen Konditionen zu, müssen mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag über die Kündigung des Mietvertrages eines Gesellschafters wegen Unwirtschaftlichkeit alle Gesellschafter gemeinsam abstimmen. Ein zum Stimmrechtsausschluss führender Interessenwiderspruch nur des betroffenen Gesellschafters besteht nicht. Die Kündigung kann daher auch nur von allen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern gemeinsam ausgesprochen werden.*)
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