OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2017 - 20 W 359/16
Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang seiner Art nach in den Geltungsbereich des GrdstVG fällt. Es kann nur bei Bestehen von begründeten Zweifeln über die Genehmigungspflicht dem Antragsteller aufgeben, eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Frage der Genehmigungspflicht beizubringen. Der Verweis auf ein seitens des Grundbuchamts intern erstelltes und dem Antragsteller übermitteltes Formblatt mit abstrakt formulierten Nachweisanforderungen ersetzt hierbei nicht die gebotene Einzelfallprüfung.*)
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