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IBRRS 2019, 2693; IMRRS 2019, 1219; IVRRS 2019, 0477
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Nur 6% Minderung statt 100% Mängelbeseitigungskosten?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17

1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.

2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).

3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).

4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.

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