OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2021 - 21 W 112/21
Die Geltendmachung einer Restwerklohnforderung, der Mängel entgegenstehen können, die Gegenstand des selbständigen Beweissicherungsverfahrens sind, mittels hilfsweiser Aufrechnung ist ausreichend, um dem Erfordernis einer Klageerhebung i.S.v. § 494a ZPO zu genügen.*)
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