OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 171/20
1. Wendet die beklagte Partei, die aus einer nach einem Forderungskauf abgetretenen Forderung in Anspruch genommen wird, ein, die Forderung sei in Wahrheit nur zum Zwecke der Einziehung abgetreten worden und es liege deshalb eine unbefugte Inkassodienstleistung vor, so muss die klagende Partei den zugrundeliegenden Forderungskaufvertrag offenlegen.*)
2. Wird der Vertrag daraufhin nur unvollständig vorgelegt und lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass kein echter Forderungskauf vorliegt, kann das Gericht von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgehen.*)
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