OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2020 - 24 U 36/19
1. Wird ein Architekt oder Ingenieur mit einer feststellenden Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten kein Werk dar, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
2. Ansprüche wegen Mängel in einem solchen Gutachten verjähren deshalb nicht in fünf, sondern in zwei Jahren ab Abnahme bzw. drei Jahren ab Kenntnis bzw. Kenntnisnahme.
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