OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2018 - 29 U 278/16
1. Das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nicht gebunden, soweit diese einer materiell gerechten Entscheidung des Einzelfalls im Wege stehen.
2. In diesem Fall ist streitiges neues Vorbringen auch in Ansehung des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
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