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IBRRS 2020, 2934; IMRRS 2020, 1195; IVRRS 2020, 0529
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Zustellung "demnächst" gilt auch im Aufhebungsverfahren!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2020 - 6 W 47/16

Wird die Hauptsacheklage "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt, gilt sie im Rahmen von § 926 ZPO auch dann noch als rechtzeitig erhoben, wenn die Klage innerhalb der nach § 926 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist.*)

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