OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2018 - 6 W 51/18
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende Prozesserklärungen abgeben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese Form der Verfahrensbeendigung beruhen.*)
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