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IBRRS 2020, 2935; IMRRS 2020, 1196; IVRRS 2020, 0530
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Antragsrücknahme ≠ einseitige Erledigung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2020 - 6 W 70/20

Geht das Landgericht im Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO fälschlich von einer Antragsrücknahme aus, während tatsächlich eine einseitige Erledigungserklärung des Aufhebungsklägers vorliegt, ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem Aufhebungskläger auferlegt, im Beschwerdeverfahren aufzuheben und dem Landgericht das im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung durchzuführende Urteilsverfahren nach § 572 Abs. 3 zu übertragen.*)

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