OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.09.2020 - 6 W 82/17
Für den Ansatz der Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist jedenfalls dann kein Raum, wenn der Bevollmächtigte zwar für die von ihm vertretenen Antragsteller in derselben Angelegenheit tätig geworden ist, jedoch keine Identität des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.*)
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