OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2018 - 6 W 94/18
1. Der erfolgte Beitritt eines Streithelfers nach § 66 ZPO wirkt grundsätzlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren.*)
2. Ist nach Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz einer Partei (§ 240 ZPO) und vor Aufnahme des Verfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, kann der Streithelfer der insolventen Partei mit der Beschwerde die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und die deklaratorische Feststellung der Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens erwirken. In diesem Fall ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Beendigung der Unterbrechung an den Rechtspfleger zurückzuverweisen.*)
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