OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18
Wird der Beklagte ausschließlich aus einer Gewährleistungsbürgschaft im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG, so dass die allgemeinen Zivilkammern zuständig sind.*)
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