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IBRRS 2019, 0240; IMRRS 2019, 0099; IVRRS 2019, 0040
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Streitigkeiten aus Bürgschaften sind keine „Streitigkeiten aus Bauverträgen“!

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18

Wird der Beklagte ausschließlich aus einer Gewährleistungsbürgschaft im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG, so dass die allgemeinen Zivilkammern zuständig sind.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 177