Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 2931; IMRRS 2017, 1219; IVRRS 2017, 0471
IconAlle Sachgebiete
Verstoß gegen Wartepflicht begründet keine Besorgnis der Befangenheit

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2017 - 3 U 130/16

Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und wird der Termin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Ergebnis fortgesetzt, dass ein Verkündungstermin anberaumt wird, dann handelt es sich bei der noch während des laufenden Ablehnungsverfahrens getroffenen Entscheidung über die Verlegung des Verkündungstermins um eine unaufschiebbare Handlung i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, an der auch der abgelehnte Richter mitwirken kann, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen.*)

Dokument öffnen Volltext