OLG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2017 - 3 U 130/16
Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und wird der Termin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Ergebnis fortgesetzt, dass ein Verkündungstermin anberaumt wird, dann handelt es sich bei der noch während des laufenden Ablehnungsverfahrens getroffenen Entscheidung über die Verlegung des Verkündungstermins um eine unaufschiebbare Handlung i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, an der auch der abgelehnte Richter mitwirken kann, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen.*)
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