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IBRRS 2017, 2933; IMRRS 2017, 1221
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Gesetz verweist auf DIN-Norm: Keine unentgeltliche Zurverfügungstellung!

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2017 - 3 U 220/15

1. Ein auf einem Werk angebrachter Copyright-Vermerk (©), löst die die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur aus, wenn zusätzlich gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hingewiesen wird. Da ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte wegen verschiedener Nutzungsarten vergeben werden können, muss, wenn die Vermutung greifen soll, zusätzlich eindeutig angegeben werden, auf welche Nutzungsrechte sich die exklusive Nutzungsrechteinräumung erstreckt.*)

2. Weist schon der Nutzungsrechtsvermerk nicht hinreichend auf eine exklusive Nutzungsrechteinräumung hin, kann der dort benannte Nutzungsberechtigte die Wirkung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Prozess die Üblichkeit der ausschließlichen Nutzungsrechtsübertragung für das in Rede stehende Werkstück darlegt und gegebenenfalls beweist.*)

3. § 5 Abs. 3 UrhG begründet nicht schon per se den Urheberrechtsschutz der dort genannten privaten Normwerke. § 5 Abs. 3 UrhG schafft selbst kein Monopol, sondern stellt lediglich klar, dass die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG geregelte Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für zwar möglicherweise urheberrechtsschutzfähige, aber aus Gründen der Publizität und des Allgemeininteresses vom Urheberrechtsschutz ausgenommene öffentlich-rechtliche Normen für private Normwerke nicht gilt.*)

4. DIN-Normen können als private Normwerke Urheberrechtsschutz genießen. Sie sind aber urheberrechtlich nur geschützt, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG genügen.*)

5. Das Schutzrecht an privaten Normwerken ist dem Inhaber des Urheberrechts bzw. der daraus fließenden Nutzungsrechte durch § 5 Abs. 3 UrhG nicht unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 106 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV) als besonderes oder ausschließliches Recht durch die Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Die Vorschrift verstößt deshalb auch nicht gegen das Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Sie ist auch kein nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG verfassungswidriges Einzelfallgesetz.*)

6. Das Publizitätsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG erfordert keine unentgeltliche Zurverfügungstellung von DIN-Normen. Und zwar auch dann nicht, wenn auf diese in Gesetzen oder anderen amtlichen Werken verwiesen wird (Anschluss: BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21/12, IBRRS 2013, 4272).*)

7. Bei der Vorgabe der europäischen Normungsorganisation CEN an ihre nationalen Mitglieder im CEN-CENELEC Guide 10, DIN-Normen nicht entgeltfrei zu vertreiben, handelt es sich nicht um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung i.S. von Art. 101 Abs. 1 AEUV.*)

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