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IBRRS 2020, 0704; IMRRS 2020, 0859
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Wer die Abnahme "vorgaukelt", kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen!

OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2019 - 8 U 42/18

1. Auch bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist der einzelne Wohnungseigentümer befugt, den Mangel gerichtlich geltend zu machen.

2. Wird ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt, ist grundsätzlich auf Zahlung an die WEG zu klagen. Ausnahmsweise kann der einzelne Eigentümer Zahlung an sich selbst verlangen, wenn er hierzu von der Eigentümergemeinschaft ermächtigt wurde.

3. In der Gemeinschaftsordnung können Untereigentümergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbstständiger Beschlussfassungskompetenz errichtet werden. Ihnen kann die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer Maßnahmen zu beschließen, die das Gebäude betreffen, das zur jeweiligen Untergemeinschaft gehört.

4. Auch wenn ein Eigentümer die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht erklärt hat, kann er den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen, wenn der Bauträger stets den Eindruck erweckt hat, dass eine Abnahme erfolgt und das Erfüllungsstadium beendet sei.

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Dokument öffnen IBR 2020, 463