OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2019 - 12 U 123/18
Hat der Berufungsführer im Rahmen der Berufung ein Vorabentscheidungsverfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO gewonnen, hat er gem. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO trotz Obsiegens auch die durch das Vorabentscheidungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn er die Berufung zurücknimmt.
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