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IBRRS 2018, 3666; IMRRS 2018, 1345
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Partielle Tätigkeit als „Projektentwickler“ ist aufklärungspflichtig!

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 18 U 41/17

Der Makler ist bei Abschluss des Maklervertrags (Makleralleinauftrag) verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, dass er zugleich als "Projektentwickler" ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines Erwerbsvertrags hat, der es bestimmten Architekten ermöglicht, eine bereits erbrachte Planungsleistung dem Erwerber gegenüber entgeltlich zu erbringen.*)

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