OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2019 - 21 U 110/17
1. Die Leistung des Bauträgers ist mangelhaft, wenn sie gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt.
2. Eine von den anerkannten Regeln der Technik im Bauträgervertrag getroffene abweichende Vereinbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der üblicherweise zu erwartende Mindeststandard nicht eingehalten werden soll. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erwerber auf eine solche Bedeutung ausdrücklich hingewiesen wurde oder er dies etwa aufgrund einer entsprechenden Fachkunde weiß.
3. Einem Minderungsanspruch wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums kann der Bauträger Vergütungsansprüche gegen die einzelnen Erwerber nicht entgegenhalten.
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