OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2021 - 6 U 138/19
1. Ein Urteil kann nicht mit der Begründung angefochten werden, ein dem Urteil vorangegangener, die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründeter klärender Beschluss sei unrichtig.
2. Daher kann auch nicht gerügt werden, das Vorgericht habe das ihm zustehende Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen missbraucht.
3. Diese Grundsätze gelten auch für das Berufungsverfahren im Verhältnis zu einem in erster Instanz zurückgewiesenen Ablehnungsgesuch.
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