OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2017 - 6 W 104/17
Ein auf die Ablehnung weiterer Fristverlängerung gestützter und erst kurz vor Aufruf der Sache gestellter Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn er entgegen § 225 Abs. 3 ZPO nur der Erzwingung der zu Recht abgelehnten Fristverlängerung und der Aufhebung des Haupttermins dient, d.h. die Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung missbraucht wird. In einem solchen Fall gilt das Verbot des Entscheidens in eigener Sache nach § 45 Abs. 1 ZPO nicht.*)
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