OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2021 - 16 W 31/21
1. Eine nicht oder nicht mehr existente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen kann. Eingeschränkt werden diese Grundsätze nur dann, wenn die nichtexistente Partei nicht nur ihre Parteifähigkeit bestritten, sondern auch Einwendungen in der Sache vorgebracht hat.*)
2. Beantragt nach der Klagerücknahme nur die beklagte Partei eine Kostenentscheidung, so hat das Gericht die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Eine materiell-rechtliche Erwägungen berücksichtigende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten der beklagten Partei scheidet aus.*)
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