Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 0980; IMRRS 2018, 0338
IconAlle Sachgebiete
Sanierung eines Altbaus: Schallschutz muss Neubaustandard entsprechen!

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 19 U 166/15

1. Verpflichtet sich ein Bauträger zur umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus, schließt das im Zweifel alle Maßnahmen ein, die für einen aktuellen Standard und Wohnkomfort erforderlich sind.

2. Dazu gehört auch ein den heutigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender bzw. bei deren Einhaltung zu erzielender (Tritt- und Luft-)Schallschutz, wenn dem Vertrag und/oder der Baubeschreibung nicht zu entnehmen ist, dass der Käufer beim Schallschutz konkrete Abstriche machen muss.

3. Die Klausel, der Verkäufer hafte nicht für die nicht zu verändernde Altbausubstanz, beinhaltet keine Vereinbarung über Abstriche im Schallschutz.

4. Üblich ist heute auch bei Altbausanierungen ein erhöhter Schallschutz nach Beiblatt 2 zur DIN 4109:1989-11 oder den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100.

5. Die unterlassene schallschutztechnische Ertüchtigung eines mehr als 100 Jahre alten Gebäudes kann daher sogar eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellen.

6. Grundsätzlich ist der Erwerber von Wohnungseigentum berechtigt, seine auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte (Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche) selbstständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt werden oder die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung dieser Rechte nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat.

7. Das gilt auch für im Gemeinschaftseigentum begründete Schallschutzmängel.

8. Individuelle Interessen einzelner Wohnungseigentümer, von umfangreichen und störenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen verschont zu bleiben, stellen kein gemeinschaftsbezogenes Interesse dar.

Dokument öffnen Volltext