OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 290/19
Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.
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