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IBRRS 2020, 1319; IMRRS 2020, 0573
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Wie wird Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen?

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2020 - 2 Wx 373/19

1. Mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO kann weder auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll, noch dem Antragsteller aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen. Das gilt auch dann, wenn eine Vormerkung wegen Erlöschens des gesicherten Anspruchs gelöscht werden soll und der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt ist.

2. Für den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit i. S. v. § 22 GBO hat der Antragsteller grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage und der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden.

3. Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert.

4. Ist in der Bewilligung zwar ausdrücklich angeordnet worden, dass der Rückübertragungsanspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist und mit dem Tode des Veräußerers erlischt, aber nicht eindeutig geregelt, ob dies auch für den Fall gelten sollte, dass der Anspruch bereits entstanden, aber infolge des Todes des Berechtigten nicht mehr durchgesetzt werden konnte, kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, dass die Bewilligenden die Unvererblichkeit und das Erlöschen des Anspruchs in diesem Fall nicht gewollt hätten. Der Unrichtigkeitsnachweis ist dann allein mit dem Nachweis des Todes des Berechtigten nicht geführt.

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