OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 - 5 W 1/20
1. Geht ein Gericht auf den Widerspruch einer Prozesspartei gegen eine erneute Fristverlängerung für die Gegenpartei in der Bescheidung eines parallel darauf gestützten Befangenheitsantrags ein, rechtfertigt es aus Sicht einer vernünftig abwägenden Partei nicht den Vorwurf von Voreingenommenheit, wenn das Gericht darüber hinaus keine Stellung zu der Frage der mehrfachen Fristverlängerung nimmt.
2. Einfache, nicht grob fahrlässige oder willkürliche Verfahrensverstöße begründen nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit von Richtern.
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