OLG Köln, Urteil vom 03.03.2020 - 9 U 77/19
Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers berührt allein das Verhältnis des Versicherers zu seinem Versicherungsnehmer. Sie hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beziehung des Rechtsanwalts zum Mandanten und begründet insbesondere zu Gunsten des Rechtsanwalts keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass dieser nachfolgend vom Rechtsschutzversicherer nicht mehr per übergegangenem Recht wegen Verletzung seiner aus dem Anwaltsvertrag begründeten Beratungspflicht in Regress genommen werden kann.
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