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IBRRS 2021, 0039; IMRRS 2021, 0020
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Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2020 - 1 U 16/19

1. Kann eine verletzte Person ihre Arbeitskraft nicht zum Bau oder zur Renovierung des eigenen Wohnhauses einsetzen, entstehen ihr dadurch Kosten, dass sie Handwerker oder Hilfskräfte beauftragen muss. Das ist als eine Minderung der Erwerbstätigkeit zu werten.

2. Die für Werkleistungen am eigenen Heim eingesetzte Arbeitskraft ist wie beim Hauptberuf als Erwerbsschaden zu behandeln, die Höhe richte sich nach dem angemessenen Werklohn eines Handwerkers. Der verletzten Person entgeht jedenfalls ein entsprechender Gewinn. Der Schaden ist dann messbar an den Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die für die betreffenden Arbeiten durch Beauftragung fremder Arbeitskräfte aufgewendet worden sind.

3. Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten in Folge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Der Schadensersatz soll soweit wie möglich einen dem früheren möglichst gleichwertigen Zustand herstellen. Da dies bei irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen unmöglich ist, hat der Schädiger grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die materielle Lebensqualität des Geschädigten nicht unter den früheren Standard sinkt.

4. Mehraufwendungen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat. Zudem hängt die Ersatzfähigkeit davon ab, ob die Dispositionen auch ein verständiger Geschädigter getroffen hätte; namentlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte.

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