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IBRRS 2018, 0107; IMRRS 2018, 0022
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Widerrufsbelehrung darf nicht mit "Wenn..." beginnen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17

1. Eine Belehrung nach § 5a VVG a.F. (ab 01.09.2001 geltende Fassung) ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt ("Wenn...") und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherer muss sich im Rahmen der Belehrung zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekennen.*)

2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11 = BGHZ 201, 101 = IBRRS 2014, 3614) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21.07.2017 - 12 U 75/17).*)

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