OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2019 - 15 U 57/18
1. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in einem Bauträgervertrag steht einer konkludenten Abnahme nicht entgegen.
2. Wird die Leistung des Bauträgers entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht förmlich abgenommen, können die Vertragsparteien auf die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme (konkludent) verzichten.
3. Ein konkludenter Verzicht auf eine förmliche Abnahme kann angenommen werden, wenn längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt.
4. Jedenfalls nach vielen Jahren kann sich der Erwerber in der Regel nicht mehr auf die fehlende förmliche Abnahme berufen.
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