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IBRRS 2018, 3726; IMRRS 2018, 1365; IVRRS 2018, 0568
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Inwieweit ist die Beweiswürdigung eines erstinstanzlichen Gerichts überprüfbar?

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.2018 - 1 U 932/18

1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

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