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IBRRS 2020, 1276; IMRRS 2020, 0546; IVRRS 2020, 0230
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Hauptsache anhängig: Keine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2020 - 1 W 75/20

1. Eine isolierte Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren anhängig ist. In diesem ist dann auch über die Kosten des Beweisverfahrens zu entscheiden.*)

2. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren liegt vor, wenn in dem Rechtsstreit über denselben Lebenssachverhalt mit denselben Beteiligten wie in dem Beweisverfahren zu entscheiden ist. Dies ist auch bei einem "umgekehrten" Rubrum der Fall, d.h. wenn der Antragsteller im Beweisverfahren nun Beklagter ist.*)

3. Eine Identität des Streitgegenstandes liegt auch dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand einer Klage gemacht werden. Diese Divergenz kann kostenmäßig im Hauptsacheverfahren über § 96 ZPO gelöst werden.*)

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