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IBRRS 2017, 4211; IMRRS 2017, 1744
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Muss eine stark verwitterterte Brücke grundsaniert werden?

OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2017 - 12 U 288/16

1. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.

2. Der genaue Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich dabei zum einen nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz; legitime Erwartung des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten.

3. Fehlen verbindliche Vorgaben zur Beschaffenheit eines Bauwerks (hier: Brücke auf einem vorrangig von landwirtschaftlichem Verkehr genutzten Wirtschaftsweg), besteht lediglich die allgemeine Pflicht des Eigentümers, das Bauwerk zu kontrollieren und festgestellte Mängel, die zu sofortigem Handeln Anlass geben, abzustellen.

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