OLG München, Urteil vom 25.10.2017 - 15 U 889/17
1. Wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt, dass der Rechtsanwalt seine Auslagen nach VV 7000 ff. RVG abrechnet, so folgt daraus, dass der Mandant die Reisetätigkeit nicht nach dem Stundenhonorar vergüten muss.
2. Der Rechtsanwaltsvertrag unterliegt keiner gesetzlichen Form, so dass auch der Schuldbeitritt auf Seite des Mandanten wegen der sich daraus ergebenden gesetzlichen Vergütung formfrei möglich ist. Auch die Vereinbarung einer Beratungsvergütung nach § 34 RVG ist formfrei möglich.
3. Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung ist treuwidrig, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.
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