OLG München, Urteil vom 20.12.2017 - 20 U 1102/17
1. Von einem gerichtlichen Sachverständigen anlässlich der Durchführung der Begutachtung verursachte Schäden (hier: Beschädigung der Wasserleitung) stellen keine Amtspflichtverletzung in Ausübung eines anvertrauten Amtes dar.
2. Ist dem Sachverständigen die Gefahr der Beschädigung von Leitungen bei der Probeentnahme bekannt gewesen und hat er ihr dadurch Rechnung getragen, dass er sich bei den Verantwortlichen über die Lage der Leitungen erkundigt, diesen die nähere Abklärung des Leitungsverlaufs beim Eigentümer aufgibt und sich an die daraufhin gemachten Angaben hält, hat er seine Sorgfaltsanforderungen nicht missachtet.
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