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IBRRS 2017, 3605; IMRRS 2017, 1494; IVRRS 2017, 0583
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Anrufung der Gütestelle hemmt die Verjährung!

OLG München, Urteil vom 19.10.2017 - 23 U 1961/16

1. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung anruft.

2. Ein Rechtsmissbrauch liegt ausnahmsweise jedoch vor, wenn der Antragsgegner bereits vor Einreichen des Güteantrags unmissverständlich mitteilt, dass er nicht bereit ist an einem Güteverfahren teilzunehmen und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen.

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