OLG München, Beschluss vom 15.03.2019 - 24 W 278/19
§ 9 ZPO (in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) findet auf die Bestimmung eines Vergleichsmehrwerts Anwendung, wenn die Parteien sich über nicht rechtshängig gewesene wiederkehrende Leistungen verglichen haben.*)
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