OLG München, Beschluss vom 16.10.2017 - 28 W 1615/17
Unrichtige Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen können grundsätzlich nicht im Wege der Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden. Einwände gegen das Gutachten sind durch Anhörung des Sachverständigen oder schriftliche Ergänzung oder durch weitere Gutachten zu berücksichtigen.
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