OLG München, Beschluss vom 30.11.2017 - 28 W 1694/17 Bau
Ist in einem Hauptsacheverfahren bereits ein Beweisbeschluss erlassen oder liegt sogar schon ein Sachverständigengutachten vor, kann eine inhaltsgleiche Begutachtung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 3 ZPO nur angeordnet werden, wenn entweder das Gutachten ungenügend ist oder der Sachverständige nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde (§ 412 ZPO).
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