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IBRRS 2022, 1922; IMRRS 2022, 0791
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Auch fristlose Kündigung eines Kleingartens muss innerhalb von drei Monaten erfolgen

OLG München, Urteil vom 19.08.2021 - 32 U 3372/17

1. Erfasst ein einheitlicher Pachtvertrag mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke und werden diese Grundstücke sodann an mehrere Personen veräußert, so bilden die mehreren Erwerber eine Verpächtergemeinschaft. Für eine spätere Kündigung des Pachtverhältnisses gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Pachtverhältnisses, so dass die Kündigung durch alle Erwerber erklärt werden muss.

2. Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses muss binnen angemessener Frist erfolgen. Diese Frist muss auch bei einer Kündigung eines Kleingartens innerhalb von drei Monaten erfolgen (Anschluss an BGH, IMR 2010, 1031 - nur online).

3. Es liegt i.d.R. nicht mehr die nach § 1 BKleingG geschützte Kleingartennutzung vor, wenn mehr als 2/3 der Fläche mit Zierpflanzen bepflanzt sind.

4. Gemäß § 3 Abs. 2 BKleingG ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche zulässig, die Herstellung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsanlagen und -einrichtungen (Anschluss an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmenetz; Abwasserbeseitigungsanlagen; Telefonanschluss etc.) und das Anbringen ortsfester Heizvorrichtungen (Kamin, Schornstein) sind dabei nicht erlaubt, eine Wasserversorgung ist demgegenüber zulässig.

5. Eine Unterkellerung von Lauben ist nur zulässig, wenn dieser nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, sondern der Lagerung von Gartenfrüchten.

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