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IBRRS 2021, 2230; IMRRS 2021, 0813; IVRRS 2021, 0439
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Liquiditätsengpass rechtfertigt keine Sicherungsanordnung!

OLG München, Beschluss vom 13.07.2021 - 32 W 628/21

1. Zweck des § 283a ZPO ist es, die Klageseite vor dem Ausfall der während des Räumungsprozesses auflaufenden und fällig werdenden Forderungen zu schützen. Die Räumungsklage muss daher - ggf. auch nachträglich - mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden worden sein.

2 Zahlungsrückstände mit der Folge eines Liquiditätsengpasses beim Vermieter rechtfertigen alleine keine Sicherungsanordnung i.S.d. § 283a ZPO. Dass der Vermieter ein Darlehen zu bedienen hat, genügt für sich ebenfalls nicht, da die Sicherungsanordnung nicht dazu führt, dass dieses Darlehen bedient werden könnte. Zudem wäre in einem solchen Fall eine Sicherungsanordnung jedenfalls bei noch nicht abbezahlten Mietobjekten der Normalfall, obwohl die Sicherheit allein das Erfordernis der Bedienung der Darlehensraten aus anderen Mitteln des Vermieters nicht abwenden kann. Im Übrigen soll § 283a ZPO weder allein vor dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters noch einem bloßen Liquiditätsengpass des Vermieters schützen, da dies jeden Gläubiger betreffen kann.

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