OLG München, Beschluss vom 16.09.2020 - 34 AR 128/20
1. Wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt.
2. Dies gilt nicht nur für Fälle, in denen einem Streitgenossen gegenüber die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsabteilung begründet ist als für den/die übrigen Streitgenossen, sondern auch dann, wenn in Anbetracht der Streitgenossenschaft jeweils verschiedene Spezialkammern zuständig wären.
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