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IBRRS 2019, 1171; IMRRS 2019, 0450; IVRRS 2019, 0170
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Sachgebietszuständigkeit teilweise berührt: Kammer für gesamten Rechtsstreit zuständig!

OLG München, Beschluss vom 04.04.2019 - 34 AR 50/19

Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72a Satz 1 GVG ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Landgerichts ergibt, dass die für das Sachgebiet zuständige Kammer für die Erledigung des gesamten Rechtsstreits zuständig ist, auch wenn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil eine Sachgebietszuständigkeit begründen.*)

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