OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 34 Wx 18/19
1. Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist (§§ 20, 29 GBO).
2. Da eine von einem Geschäftsunfähigen erklärte Auflassung ist nichtig ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis und -pflicht des Grundbuchamts auch auf die Geschäftsfähigkeit der Erklärenden.
3. Ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit können sich auch aus Umständen außerhalb der Eintragungsunterlagen ergeben, etwa durch sachverständig festgestellte Tatsachen im Betreuungsverfahren.
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