OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 - 34 Wx 236/20
Ergibt sich aus dem Vortrag im Grundbuchverfahren, dass ein dinglicher Übergang des Eigentums an einem Nachlassgegenstand nicht bereits mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags erfolgt, ist die Vermutung der Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 EuErbVO widerlegt.
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