OLG München, Beschluss vom 17.10.2017 - 34 Wx 238/17 Kost
1. Das Recht, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder die Vornahme bestimmter Handlungen auf dem Grundstück zu verbieten (hier: Parkplatz für knapp 1000 Fahrzeuge), ist dem Inhalt nach der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) ähnlich, nur dass es nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks, sondern einer bestimmten Person bestellt wird
2. Der Geschäftswert kann danach bemessen werden, was als Pacht für einen Parkplatz dieser Größe in einem Gewerbegebiet insgesamt zu erzielen wäre. Oder, falls es keine amtsbekannten Vergleichsangebote gibt, kann der Jahreswert nach Anzahl der Stellplätze und einer geschätzten Einzelmiete pro Platz, unter Berücksichtigung eines Abschlags, vorgenommen werden.
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