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IBRRS 2018, 3014; IMRRS 2018, 1093
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Grundbucheintrag erfolgt auf Grundlage des Pfändungsbeschlusses!

OLG München, Beschluss vom 14.09.2018 - 34 Wx 301/18

1. Grundlage für die Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im Grundbuch ist der vom Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss.*)

2. Lagen bei Erlass des Pfändungsbeschlusses die speziellen Voraussetzungen für die Vollstreckung der nach dem Titel nur Zug-um-Zug geschuldeten Leistung nicht vor, so bewirkt dies weder die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses noch die Nichtigkeit der auf ihm beruhenden Grundbucheintragung.*)

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Dokument öffnen IVR 2019, 37